Nahrungsergänzungsmittel sind unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Therapiestandard handeln. Dies entschied das LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 4 KR 161/20).
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