Das BSG hat in drei Revisionsverfahren über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – für pflegebedürftige Bewohner von Wohngruppen entschieden (Az. B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R, B 3 P 1/20 R).
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