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Die Inanspruchnahme von Restaurationsdienstleistungen kann nicht dem Grundbedarf von Bürgern zugerechnet werden. Mit diesem Hinweis rechtfertigt die Bundesregierung (19/15805) die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze, die für verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen 7 % betragen, während für Speisen im Restaurant 19 % anfallen.
Source: DATEV STeuer