Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Vorsteuer aus Rechnungen im Billigkeitswege zum Abzug zuzulassen ist und ob die Erstattungsbeträge zu verzinsen sind, wenn die Uneinbringlichkeit von Forderungen nicht feststehe, obwohl wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens die titulierten Ansprüche faktisch nicht durchzusetzen sind (Az. V R 50/16).
Source: DATEV STeuer
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