Der BFH bezieht u. a. Stellung zu der Frage, ob das Investitionsvorhaben hinreichend konkretisiert ist und sich somit die vierjährige Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre gemäß § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG verlängert, wenn innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraums mit der Planung des neuen Gebäudes begonnen wurde, der Bauantrag allerdings erst nach dessen Ablauf gestellt werden konnte (Az. X R 7/17).
Source: DATEV STeuer
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