Der BFH hatte zu entscheiden, ob das FA in ermessensgerechter Weise eine Forderungsabtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG angenommen hat und ob es infolgedessen aus der Forderung gegen den Schuldner vorgehen kann (Az. V R 21/18).
Source: DATEV STeuer
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