Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 26 Absatz 5 bis 7 des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens haben die zuständigen Behörden am 25. Oktober 2019 eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. (BMF, IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10026-11).
Source: DATEV STeuer
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