Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO dahingehend auszulegen ist, dass die Norm auch auf Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbezwecke während einer Versammlung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung anzuwenden ist, sofern es sich bei der Veranstaltung um einen Zweckbetrieb handelt und das Entgelt für die Ausstellungsflächenüberlassung untrennbar mit der Veranstaltung verbunden ist (Az. V R 70/17).
Source: DATEV STeuer
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