Mit den Urteilen C-471/15 des EuGH und V R 37/15 des BFH wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen lt. BMF auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig (Az. III C 2 – S-7421 / 19 / 10003 :001).
Source: DATEV STeuer
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