Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der Qualifizierung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen in einem gewerblichen Einzelunternehmen dem Umsatzanteil eine maßgebende Bedeutung beizumessen ist oder ob darauf abzustellen ist, dass notwendiges Betriebsvermögen nur dann vorliegt, wenn die Beteiligung in erster Linie im geschäftlichen Interesse des Einzelunternehmens gehalten wird und die Gesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zum Einzelunternehmen keinen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält (Az. X R 28/16).
Source: DATEV STeuer
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