Das BSG entschied, dass Krankenhäuser zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen an Krankenkassen erstatten müssen, wenn sie miteinander vereinbart haben, in Krankenhausapotheke abgegebene Arzneimittelzubereitungen mit Nettopreisen zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu vergüten, Seien die maßgeblichen Steueranmeldungen nicht mehr abänderbar, beruhe der Anspruch auf einem vertraglichen Schadensersatzanspruch (Az. B 1 KR 5/19 R).
Source: DATEV STeuer
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