Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nr. 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils das mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder Festgelegte (Az. 3 – S-233.4 / 187).
Source: DATEV STeuer
Neueste Kommentare