Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a. F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des Pkw. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Dies entschied der BFH (Az. III R 42/17).
Source: DATEV STeuer
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