Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Aufwendungen eines Betreibers von Autobahnraststätten für die kostenlose Bewirtung von Busfahrern, die diese Raststätten mit einem mit potenziellen Kunden gefüllten Bus ansteuern, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG beschränkt als Betriebsausgabe abziehbar sind oder ob die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG anwendbar ist (Az. X R 24/17).
Source: DATEV STeuer
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