Das BMF teilt die Konsultationsvereinbarung mit, die die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA, am 25. Juli 2018 zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Abs. 5 des deutsch-schweizerischen DBA in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 abgeschlossen haben (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-04).
Source: DATEV STeuer
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