Das BMF legt fest, dass das Urteil II R 44/15 des BMF über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. An der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise in R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 ist weiterhin festzuhalten (Az. 3 – S-381.2b/14).
Source: DATEV STeuer
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