Das FG Baden-Württemberg hat das Finanzamt verpflichtet, zu Gunsten eines Bauträgers Erstattungszinsen festzusetzen, weil in den Streitjahren 2009 bis 2011 auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung zu Unrecht Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen des Bauträgers erhoben worden war (Az. 1 K 1293/17). Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (Az. XI R 4/18).
Source: DATEV STeuer
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