Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Umsätze eines Fotografen nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 49 (Bücher, Zeitungen etc.) fallen – und zwar auch dann nicht, wenn er die Bilder mit einer Klemmlasche zu einer Art „Fotobuch“ bindet (Az. 4 V 150/17).
Source: DATEV STeuer
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