Nach Ansicht des FG Düsseldorf stellt sich eine Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite, anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den im Müll aufgefundenen Z-Bons, als rechtmäßig dar (Az. 13 K 3811/15, 13 K 3812/15).
Source: DATEV STeuer
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