In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass die Zahlung eines überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters an eine dem Gesellschafter nahestehende Person nicht als Schenkung der GmbH, sondern ggfs. als Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person anzusehen ist (Az. II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16).
Source: DATEV STeuer
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