Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen (hier: Anschaffung mehrerer Pkw aus dem höchsten Preissegment) als unangemessen i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind. So entschied der BFH (Az. X R 33/16).
Source: DATEV STeuer
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