Das FG Hamburg bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Gesetz, das das BVerfG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat, für das aber eine Frist für die Fortgeltung und Neuregelung angeordnet wurde, auf „Altfälle“ weiterhin anzuwenden ist. Im Falle des Erbschaftsteuerrechts ist dabei zeitlich der Eintritt des Erbfalls maßgeblich und nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Az. 3 K 293/16).
Source: DATEV STeuer
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