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Der BFH hatte zu entscheiden, ob Verluste aus dem Rückkauf einer nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Sterbegeldversicherung mit Sparanteil i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig sind (Az. VIII R 25/14).
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