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Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine examinierte Krankenschwester mit der zusätzlichen Qualifikation „Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin“ und abgeschlossenem Masterstudiengang „Clinical Research“, deren Tätigkeit sich im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz dieser Produkte erstreckt, eine einem Heilberuf ähnliche selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübt (Az. VIII R 24/14).
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