Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Verweigerung der Empfängerbenennung gemäß § 160 AO aufgrund eines nach Eintritt der Bestandskraft von Bescheiden an den Steuerpflichtigen gerichteten Benennungsverlangens die Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen kann (Az. III R 28/14).
Source: DATEV STeuer
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