Der BFH nimmt Stellung zu der Frage der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen aus dem Jahr 2001 (Kaufvertrag oder Rückabwicklung der erfolgten Veräußerung aus 1998), dessen Beurteilung Einfluss auf die Anschaffungskosten bei der Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto (2004) und der ‚erneuten‘ Veräußerung der Anteile in 2006 hätte (Az. IX R 49/15).
Source: DATEV STeuer
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