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Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG

Das FinMin Baden-Württemberg teilt die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG mit (Az. 3 – S-451.4 / 31). Source: DATEV STeuer

Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG

Das FinMin Baden-Württemberg teilt den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG mit (Az. 3 – S-450.1 / 55). Source: DATEV STeuer