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Das AG München hat die Klage eines Handwerksbetriebs abgewiesen, da es dem darlegungs- und beweispflichtigen Handwerksbetrieb nicht gelang, zu belegen, dass die zusätzlich in Rechnung gestellten Arbeiten gegen eine zusätzliche Vergütung zu erbringen waren (Az. 275 C 13938/23).
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