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Auf Parkplätzen von Einkaufsmärkten gilt das Rücksichtnahmegebot der Straßenverkehrsordnung aufgrund der ständig wechselnden Verkehrssituationen in besonderem Maße, sodass hier grundsätzlich bei stetiger Bremsbereitschaft mit der sehr langsamen Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (4-7 km/h) zu fahren ist. Darauf wies das AG Frankenthal hin (Az. 3c C 101/19).
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