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Im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung hat das FG Münster beschlossen, dass ein Zollamt bei einem im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen eine Prüfung bezüglich der Vorschriften des Mindestlohngesetzes durchführen darf (Az. 9 V 1280/19).
Source: DATEV STeuer