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Das OLG Frankfurt entschied, , dass sich die beklagte D&O-Versicherung des klagenden ehemaligen Chefbuchhalters der Wirecard AG zu Recht darauf berufen hat, dass die Versicherungssumme erschöpft sei und die Beklagte deshalb keine weiteren Kosten übernehmen müsse (Az. 7 U 82/22).
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