Nachdem das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG vom 04.11.2016 rückwirkend am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, besteht kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F. weiterhin vorläufig durchzuführen. Das geht aus einem gleich lautenden Ländererlass des FinMin Baden-Württemberg hervor (Az. 3 – S-0338 / 69).
Source: DATEV STeuer
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