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Das BMF teilt mit, dass für die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten das diesem Schreiben veröffentlichte gilt (Az. IV C 5 – S-2300 / 19 / 10016 :006).
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