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Das LG Koblenz hat sich mit der Frage befasst, ob eine Werbung mit einer bestimmten Heizkostenersparnis zulässig ist, wenn der Preisvergleich sich nicht auf das eigene Angebot und die Produkte des im Flyer genannten Konkurrenten bezieht, sondern auf den Heizspiegel (Az. 4 HK O 9/21).
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