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Der BFH hat festgestellt, dass sog. „Tumormeldungen“ eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind. Das BMF hat diesen Grundsatz in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen (Az. III C 3 – S-7170 / 15 / 10004).
Source: DATEV STeuer