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Das FG Düsseldorf entschied, dass die Entschädigungszahlung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung als Entgelt für die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen ist (Az. 10 K 2412/13).
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