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Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer nicht gegen das Beihilferecht der EU. Das Beihilferecht stehe einer progressiv ausgestalteten Umsatzbesteuerung von Unternehmen nicht entgegen (Rs. C-562/19 P).
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