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Das FG Münster hat entschieden, dass die Verwaltungsvermögensquote bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile für jeden Anteil gesondert zu ermitteln ist, der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. nur einheitlich für die gesamte Schenkung gestellt werden kann (Az. II R 25/20).
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