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Das FG Münster hat im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht für solche Steuerschulden haftet, deren Zahlung der Sachwalter im vorläufigen Insolvenzverfahren ausdrücklich nicht zugestimmt hat (Az. 7 V 492/17).
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