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Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass durch inländische Hinterlegungsstellen von Aktien mehr Kapitalertragsteuer bescheinigt als tatsächlich abgeführt wurde und durch die bestimmte Verwendung von Hinterlegungsscheinen (Pre-Release-ADRs) wie bei Cum/Ex-Gestaltungen die Erstattung zuvor niemals abgeführter Kapitalertragsteuer geltend gemacht wurde. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/7091) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Source: DATEV STeuer