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Nach § 2314 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Das OLG Celle hat in zwei Entscheidungen konkretisiert, welche Ermittlungen der Notar dabei durchführen muss (Az. 6 U 34/20 und 6 U 74/20).
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