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Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die durch Feststellungsbescheid gemäß § 8 der Verordnung zu § 180 AO festgeschriebenen stillen Reserven eines sog. Liebhabereibetriebs (hier: Hotel) grundsätzlich den bei späterer Veräußerung des Betriebs zu versteuernden Veräußerungsgewinn darstellen, weil sich die durch die BFH-Rechtsprechung geprägte Bedingung der „tatsächlichen Gewinnrealisierung“ nicht auf die stillen Reserven, sondern auf den Tatbestand der Veräußerung des Betriebs bezieht (Az. X R 15/15).
Source: DATEV STeuer