Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend, sodass keine Masseverbindlichkeit vorliegt. Dies entschied der BFH (Az. V R 17/23).
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