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Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Abspaltung eines Teilbetriebs einer AG, deren Aktien die Kommanditisten der Klägerin zu je 50 % in ihrem Sonderbetriebsvermögen halten, auf eine im Privatvermögen der Kommanditisten gehaltene andere Kapitalgesellschaft, zu einer Entnahme desjenigen Kommanditisten führt, der an der übernehmenden Kapitalgesellschaft mit einem geringeren Anteil als 50 % beteiligt ist (Az. IV R 17/17).
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