+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob der Übergangsgewinn, der sich aufgrund des erforderlichen Wechsels der Gewinnermittlungsart von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich ergibt, unter Einbeziehung der stillen Reserven des Umlaufvermögens zu ermitteln ist, weil ein zunächst einkommensteuerlich relevanter Einzelhandel mit Modelleisenbahnen und Spielwaren von einem bestimmten Zeitpunkt an der Liebhaberei zugeordnet wurde (Az. X R 61/14).
Source: DATEV STeuer