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Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO angesichts des weiten Wortlauts der Regelung nicht auf Fälle der Zahlung von Steuern auf Steuerbescheide, die durch Bekanntgabefehler nicht wirksam geworden sind, beschränkt ist (Az. VIII R 39/18).
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