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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Unternehmer, der aufgrund eines Vertrages mit dem Träger der Straßenbaulast wegen eines besonderen durch seinen Betrieb begründeten Verkehrsbedürfnisses eine bestehende öffentliche Straße über den einem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand hinaus für seine betrieblichen Anforderungen aufwändiger ausbaut, eine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG an den Träger der Straßenbaulast tätigt und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug aus den betrieblich veranlassten Aufwendungen für den Straßenbau berechtigt ist (Az. XI R 26/20).
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