Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Buchhaltungsgesellschaft, die Lohnsteueranmeldungen nach § 6 Nr. 4 StBerG durchführt, berechtigt ist, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung zu stellen (Az. VII R 22/21).
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