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Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, sodass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Dies entschied der BFH (Az. V R 32/19).
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