Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob maßgeblich für die Steuerpflicht der von der Versicherungs-AG als Altersversorgung abgeschlossenen und an ihre Generalagenten erbrachten Leistungen gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG die Frage ist, ob die Prämienzahlungen in die Direktversicherung als laufende Beiträge oder Einmalbeiträge zu qualifizieren sind (Az. X R 21/16).
Source: DATEV STeuer
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